Qelivia – Inhaber: Michael Bruders, Am Golfplatz 1, 52249 Eschweiler („Auftragnehmer“)
Stand: 27. August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern erfolgt nicht.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in deren Kenntnis leistet, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(4) Ist zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag geschlossen, gilt folgende Rangfolge: Leistungsschein → Rahmenvertrag samt Anlagen → diese AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Als bindend bezeichnete Angebote gelten 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.
(2) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Leistungsscheins bzw. Einzelvertrags, durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistungen ist ausschließlich die schriftliche bzw. textförmliche Vereinbarung (insbesondere der Leistungsschein). Öffentliche Angaben, insbesondere auf der Website, sind keine Beschaffenheitsgarantien.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Testmanagement und Qualitätssicherung für geschäftskritische Services und Software, insbesondere in den Paketen Qelivia Audit, Qelivia Sprint und Qelivia Care. Gegenstand ist die Erstellung prüffähiger Testartefakte (u. a. Testkonzept, Risikobild, priorisierter Test-Backlog, Testfallkatalog (Test Cases), Requirements-Traceability, Freigabe-Empfehlung) nach anerkannten Methoden (ISTQB), mit Schwerpunkt auf Systemintegrations- und End-to-End-Tests über Systemgrenzen und Anbieter hinweg.
(2) Die Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist eine sorgfältige, methodische Leistungserbringung nach dem Stand der anerkannten Testpraxis — nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, nicht die Fehlerfreiheit des geprüften Produkts und nicht das Auffinden sämtlicher Fehler.
(3) Der Auftragnehmer schafft die Rahmenbedingungen für wirksames Testen und verantwortet Konzeption und Steuerung. Die Durchführung der Tests obliegt dem Auftraggeber bzw. von ihm benannten Personen, soweit nicht im Leistungsschein ausdrücklich anders vereinbart.
(4) Die Leistungserbringung erfolgt in der Regel remote. Einsätze vor Ort bedürfen gesonderter Vereinbarung; Reisezeiten und -kosten werden gesondert vereinbart.
(5) Der Auftragnehmer bestimmt Art und Weise der Leistungserbringung sowie Arbeitszeit und -ort im Rahmen der vereinbarten Termine selbst. Er unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Weisungen des Auftraggebers; eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Vertragsgegenstand.
(6) Der Auftragnehmer darf sich zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählter Erfüllungsgehilfen und technischer Werkzeuge (Tools) bedienen. KI-gestützte Werkzeuge werden ausschließlich mit anonymisierten Daten eingesetzt (§ 10 Abs. 3).
§ 4 Leistungsänderungen
(1) Jede Partei kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen. Der Auftragnehmer prüft zumutbare Änderungswünsche und teilt Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit.
(2) Änderungen werden erst wirksam, wenn beide Parteien sie in Textform bestätigt haben. Bis dahin wird die Leistung nach dem bisherigen Stand fortgesetzt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Unterlagen und Informationen (insbesondere Anforderungen, Architektur- und Schnittstellenbeschreibungen, Release-Planung) vollständig, richtig und rechtzeitig bereit und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.
(2) Erforderliche Zugänge und Testumgebungen stellt der Auftraggeber rechtzeitig bereit, soweit im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist.
(3) Testdaten und Unterlagen sind dem Auftragnehmer grundsätzlich anonymisiert oder pseudonymisiert bereitzustellen (Datenminimierung). Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten ausnahmsweise erforderlich, schließen die Parteien vorab einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
(4) Mitwirkungsleistungen sind echte Pflichten des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber ihnen nicht, verspätet oder mangelhaft nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; entstehenden nachgewiesenen Mehraufwand kann der Auftragnehmer zusätzlich in Rechnung stellen. Vereinbarte Vergütungen bleiben geschuldet, soweit der Auftragnehmer leistungsbereit ist.
§ 6 Termine
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Regellaufzeiten (Audit: 5 Werktage, Sprint: ca. 2 Wochen) sind Planungsgrößen ab vollständiger Bereitstellung der Mitwirkungsleistungen.
(2) Verzug des Auftragnehmers setzt in jedem Fall eine Mahnung mit angemessener Nachfrist in Textform voraus.
§ 7 Vergütung und Zahlung
(1) Es gelten die im Leistungsschein vereinbarten Festpreise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungsstellung: beim Qelivia Audit und Qelivia Sprint nach Leistungserbringung, soweit nicht anders vereinbart; bei Qelivia Care monatlich. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug per Überweisung zahlbar.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer kann weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten, wenn er dies zuvor angekündigt hat.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(5) Bei Qelivia Care kann der Auftragnehmer die Vergütung mit Wirkung zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums anpassen, wenn er dies mindestens 6 Wochen vorher in Textform ankündigt. Im Fall einer Erhöhung um mehr als 5 % steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu.
(6) Beauftragt der Auftraggeber innerhalb von 3 Monaten nach dem Audit einen Qelivia Sprint, wird das Audit-Honorar zu 100 % auf den Sprint angerechnet.
§ 8 Kundenbereich (cloud.qelivia.de)
(1) Für den Austausch von Projektunterlagen stellt der Auftragnehmer auf Wunsch einen zugangsgeschützten Kundenbereich unter cloud.qelivia.de auf eigener Infrastruktur in Deutschland bereit.
(2) Zugänge werden ausschließlich für vom Auftraggeber benannte Ansprechpartner eingerichtet. Öffentliche Freigabe-Links sind technisch deaktiviert. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Zugangsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden, und informiert den Auftragnehmer unverzüglich über ausscheidende Ansprechpartner und den Verdacht missbräuchlicher Nutzung. Bei missbräuchlicher Nutzung kann der Auftragnehmer Zugänge sperren.
(3) Eingestellte Unterlagen werden 90 Tage nach Projektabschluss gelöscht; die Löschung wird 14 Tage vorher in Textform angekündigt. Zugangskonten werden zum selben Zeitpunkt deaktiviert. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
(4) Der Kundenbereich ist eine unentgeltliche Nebenleistung. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht geschuldet; Wartungsfenster und Unterbrechungen sind zulässig. Der Auftraggeber bleibt für die Sicherung eigener Originale verantwortlich.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind (insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG), streng vertraulich, verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung und schützen sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen.
(2) Die Weitergabe ist nur an Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zulässig, die die Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und entsprechend verpflichtet sind.
(3) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden (ohne Pflichtverletzung), rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind (nach Möglichkeit mit vorheriger Information der anderen Partei).
(4) Die Pflichten gelten für die Dauer des Vertrags und 3 Jahre darüber hinaus; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG solange, wie sie Geschäftsgeheimnisse sind. Eine gesondert geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) geht vor.
§ 10 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO. Die Verarbeitung erfolgt innerhalb der EU/des EWR unter Einsatz sorgfältig ausgewählter Auftragsverarbeiter (u. a. Hosting).
(2) Standard der Zusammenarbeit ist die Datenminimierung nach § 5 Abs. 3: Unterlagen und Testdaten werden anonymisiert bereitgestellt. Nur soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag ausnahmsweise erforderlich ist, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
(3) Soweit der Auftragnehmer KI-gestützte Werkzeuge (Tools) einsetzt, geschieht dies ausschließlich mit anonymisierten Daten; personenbezogene oder vertrauliche Rohdaten werden hierfür nicht an KI-Dienste übermittelt. Jedes Arbeitsergebnis wird von einer verantwortlichen Fachperson geprüft und freigegeben.
(4) Nach Vertragsende werden nicht mehr benötigte Kopien überlassener Unterlagen gelöscht; gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die Regelung in § 8 Abs. 3 bleiben unberührt.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) An den für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen (Artefakte, Reports, Vorlagen in der übergebenen Form) erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke, einschließlich der Weitergabe an mit ihm verbundene Unternehmen und an Prüfer/Auditoren im erforderlichen Umfang.
(2) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Rechte am zugrunde liegenden Rahmenwerk, an Methoden, Vorgehensmodellen, Vorlagen und Werkzeugen (Tools) und darf diese uneingeschränkt weiterverwenden.
(3) Vorbestehende Schutzrechte der Parteien bleiben unberührt. Die Nutzung anonymisierter Erkenntnisse richtet sich nach der gesondert vereinbarten Nutzungsklausel, soweit vereinbart.
§ 12 Referenznennung
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur nach dessen vorheriger Freigabe in Textform mit Name und Logo als Referenz nennen. Die Freigabe ist mit Wirkung für die Zukunft frei widerruflich.
§ 13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz).
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der vom Auftragnehmer unterhaltenen Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung je Schadensfall. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Absätze 1 und 2 nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich wäre.
(4) Die Testleistungen dienen der Risikoreduktion und als Entscheidungsgrundlage. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass das geprüfte Produkt frei von Fehlern ist oder dass sämtliche Fehler gefunden werden; die Freigabe-Entscheidung trifft der Auftraggeber in eigener Verantwortung.
(5) Ansprüche nach diesem § 13 — mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 — verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 14 Laufzeit und Kündigung (Qelivia Care)
(1) Qelivia Care hat eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und verlängert sich danach jeweils um einen Monat, wenn nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit zwei Monatsvergütungen in Verzug ist.
(3) Audit und Sprint enden mit Leistungserbringung; die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt. Bei Kündigung durch den Auftraggeber vor Abschluss ist die bis dahin erbrachte Leistung anteilig zu vergüten.
§ 15 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (u. a. Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Infrastruktur), die eine Partei ohne eigenes Verschulden an der Leistung hindern, befreien für die Dauer der Störung von den betroffenen Leistungspflichten; Fristen verlängern sich entsprechend. Dauert die Störung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Einzelauftrag mit sofortiger Wirkung in Textform kündigen; erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist — soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — Aachen (Sitz des Auftragnehmers). Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vertragsabreden (§ 305b BGB) gehen vor.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.